21.7516 Fragestunde  |  Herbstsession 2021  |  Erledigt

5G: Neue Swisscom-Antennenstandortverträge nur mit Klausel, dass Umrüstung von 4G auf 5G zwingend bewilligt werden muss

Um was geht es?
Gemäss einem Bericht in der Zuger Zeitung vom 29. Mai 2021 wird in allen neuen Swisscom-Verträgen betr. Antennenstandorte festgehalten, dass «eine Umrüstung von 4G auf 5G bewilligt werden muss». Will eine Standortgemeinde die Sicherheit, dass «die Zustimmung der Gemeinde eingeholt wird, bevor die Sendeleistung der Antennenanlage wesentlich erhöht» wird, verweigert die Swisscom schlicht die Unterschrift. Unterstützt der Bundesrat dieses Aushebeln der durch 5G direkt betroffenen Einwohnergemeinden?
Unsere Meinung:
So bitte nicht!

Der Ausbau von 4G auf 5G bedarf einer sorgfältigen Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte. Eine solche Bewilligung auf Gemeindeebene einfach tel quel durchzuwinken, verstösst gegen rechtsstaatliche Prinzipien.

Eingereicht von:
Aeschi Thomas
Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Schweizerische Volkspartei
Eingereicht am:
7. Juni 2021
Eingereicht im:
Nationalrat
Stand der Beratungen:
Erledigt

Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga beantwortete die Frage im Nationalrat 14. Juni 2021 mündlich:
«Gemäss Artikel 92 der Bundesverfassung ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Die Mobilfunkkonzessionen, welche gestützt auf das Fernmeldegesetz erteilt werden, sind technologieneutral ausgestaltet und lassen die Wahl des eingesetzten Funkstandards, also z. B. 3G, 4G oder 5G, offen.
Der Bundesrat setzt sich für eine landesweite und qualitativ gute Versorgung mit Telekomdiensten ein. Für die Baubewilligungsverfahren der Antennenstandorte sind die Gemeinden zuständig. Sie beachten dabei das Bau- und Umweltschutzrecht, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Dieses ist auf alle gängigen Mobilfunkstandards gleichermassen anwendbar.
Antennenstandortverträge sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien. Durch Vertragsklauseln kann das Bau- und Umweltschutzrecht nicht wegbedungen werden. Der Bundesrat sieht deshalb keine Gefahr, dass durch Antennenstandortverträge die Kompetenzen der Standortgemeinden ausgehebelt werden.»

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