Mobilfunkantennen in der Schweiz Antennenstandorte

Um die 20’000 Basisstationen ermöglichen in der Schweiz eine fast flächendeckende Mobilfunkversorgung. Eine landesweite Verschmutzung mit hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung durch die Antennen ist die Folge davon. Hier erfahren Sie, wo diese Antennen stehen.

Funksender in der Schweiz

 

5G (NR = New Radio)

4G (LTE = Long Term Evolution)

3G (UMTS = Universal Mobile Telecommunication System)

2G (GSM = Global System for Mobile Communications)

Richtfunk

Die Standorte der Sendeanlagen sind aufgeteilt nach der Art des Funkdienstes:

Mobilfunk (2G, 3G, 4G und 5G) umfasst Basisstationen für 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE)- und 5G (NR) Mobilkommunikation. Rundfunk umfasst Sendestationen für FM-Radio (UKW), Kurzwellen-Radio (KW), Mittelwellen-Radio (MW), Digital-Radio ("Digital Audio Broadcasting" DAB) und Fernsehen.

Antennentypen im Mobilfunk

Es gibt verschiedene Mobilfunkantennen. In diesem Beitrag stellen wir einige davon vor.

Antennentypen im Mobilfunk

Unsere Forderungen zum Mobilfunkausbau

Glasfaser für die Gemeinde

Breitbandnetze (Glasfaser) als Eigenwirtschaftsbetrieb müssen als Teil der gemeindeeigenen Infrastruktur betrieben werden. Keine Vergabe von Infrastrukturprojekten an ein Monopol. Glasfasernetze sind die Grundlage zur Umsetzung einer strahlungsarmen Mobilfunkversorgung.

Trennung Indoor- und Outdoor-Versorgung

Die Grundlage jeder Planung von Mobilfunk muss die Trennung der Indoor- und Outdoor-Versorgung zum Schutz der Wohnung vor Strahlung sein. Neue Technik muss nachweisbar zu weniger Elektrosmog führen.

Raumplanung durch Gemeinden

Die Gemeinden müssen den Ausbau des Mobilfunknetzes in ihrer Raumplanung festschreiben und bei diesem Prozess die Bevölkerung ernsthaft miteinbeziehen.

Gemeinsame Antennennutzung

Die Mobilfunkbetreiber müssen Sendemasten gemeinsam nutzen und die zur Verfügung stehenden Sendeleistungen miteinander teilen.

Technikfolgenabschätzung

Unabhängige Technikfolgenabschätzung ist Pflicht. Sie muss durch eine industrie- und regierungsunabhängige Kommission unter Beteiligung von Schutzverbänden und unabhängigen Vertretern des Gesundheitswesens erfolgen. Ohne Bewertung der Forschungsergebnisse über die Wirkungen der 5G-Frequenzen auf Mensch, Tier und Natur darf 5G nicht eingeführt werden.

Beweislastumkehr

Industrie und Staat müssen die Gesundheitsverträglichkeit der Mobilfunkstrahlung belegen.

Haftung

Die Mobilfunkbetreiber selbst müssen die Haftung für allfällige Gesundheitsschäden übernehmen, die durch den Betrieb ihrer Sendemasten hervorgerufen werden.

Umweltschutz

Umweltschutz ist Pflicht, der Bund muss über den Netzausbau ein Gutachten zum ökologischen Fußabdruck vorlegen.

Datenschutz

Das Recht, analog leben zu können, ohne digitale Überwachung, ist ein Grundrecht. Die Datenerfassung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung jedes Bürgers erfolgen. Von Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen keine Daten erfasst werden.

Weisse Zonen

Erhalt und Schaffung von funkfreien Gebieten für elektrosensible Menschen.

Verein Schutz vor Strahlung