21.7394 Fragestunde  |  Sommersession 2021  |  Erledigt

Ausbau der Mobilkommunikation

Um was geht es?
Zurzeit setzen gewisse Kantone den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für adaptive Antennen nicht um, sondern stellen in Frage, ob er mit der NISV und dem Umweltschutzgesetz konform ist. Dabei stellt sich eine Frage, die einer dringenden Klärung bedarf, und zwar, ob bei den rund tausend Anfragen, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags am 23. Februar 2021 eingereicht wurden, der Korrekturfaktor ohne erneutes ordentliches Gesuchsverfahren zur Baubewilligung angewendet werden kann.
Unsere Meinung:
Danke für die Einreichung dieses Geschäftes.

5G-Antennen, die aufgrund der alten Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bewilligt wurden, müssen zwingend erneut den Baubehörden zur Bewilligung unterbreitet werden. Die Anwendung des Korrekturfaktors für adaptive Antennen stellt eine Änderung der Anlage dar und ist damit bewilligungspflichtig. Die Mobilfunkbetreiber müssen gemäs Rechtsgutachten der Uni Fribourg zwingend ein neues Baugesuch einreichen.

Eingereicht von:
Chevalley Isabelle
Grünliberale Fraktion
Grünliberale Partei
Eingereicht am:
31. Mai 2021
Eingereicht im:
Nationalrat
Stand der Beratungen:
Erledigt

07.06.2021 – Sommaruga Simonetta, Bundesrätin:

In der Durchführungshilfe wird nicht angegeben, ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Die Bewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen können die Kantone das Verfahren zur Anwendung des Bundesrechts und damit auch die Vollzugshilfe frei wählen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Bau-, Raumplanungs- und Umweltdirektoren klärt derzeit die Rechtslage für die bereits bewilligten Antennen.

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