23.4380Interpellation  |  Winteression 2023  |  Erledigt

Entscheid WEKO behindert Glasfaserausbau in der Schweiz - Was kann der Bundesrat tun?

Um was geht es?
Der Glasfaserausbau ist ins Stocken geraten und rund 400'000 Haushalte warten auf einen Anschluss. Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wann kann der Bundesrat tun, um den Glasfaserausbau zu beschleunigen? 2.Welche Massnahmen kann der Bundesrat sonst einleiten, um die betroffen Haushalte so rasch wie möglich zu erschliessen.
Unsere Meinung:
Danke für die Einreichung dieses Geschäftes.

Eingereicht von:
Salzmann Werner
Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Schweizerische Volkspartei
Eingereicht am:
18. Dezember 2023
Eingereicht im:
Ständerat
Stand der Beratungen:
Erledigt

Stellungnahme des Bundesrates vom 14.2.2024

1. Dem Bundesrat ist der Ausbau der modernen Telekommunikationsnetze ein grosses Anliegen und insofern bedauert er die entstandenen Verzögerungen im Bereich der Erschliessung mit Glasfaseranschlüssen. Die Eidgenössische Wettbewerbskommission WEKO führt das Verfahren gegen die Swisscom jedoch im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass diese überschritten worden wären. Aufgrund der rechtlichen Kompetenzordnung kann der Bundesrat vorliegend weder intervenieren noch steht es ihm zu, die Praxis der WEKO und ihrer Rechtsmittelinstanzen zu kommentieren.

2. Im Fernmeldebereich gelten das allgemeine und das sektorspezifische Wettbewerbsrecht parallel. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt ist die Anwendung des Kartellrechts der WEKO und ihren Beschwerdeinstanzen übertragen. Dem Bundesrat kommen im Bereich des allgemeinen Wettbewerbsrechts lediglich subsidiäre Kompetenzen zu. So sieht etwa Art. 8 des Kartellgesetzes (KG; SR 251) vor, dass der Bundesrat Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden, in Ausnahmefällen auf Antrag der Beteiligten zulassen kann. Dies wenn solche Verhaltensweisen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Gemäss dieser Norm wäre ein Antrag von Swisscom an den Bundesrat Voraussetzung, um den Prozess einer Ausnahmegenehmigung in Gang zu setzen. Ein solcher Antrag kann noch nicht gestellt werden, weil noch kein Endentscheid der WEKO vorliegt. Der Botschaft zum Kartellgesetz betreffend Art. 8 ist sodann zu entnehmen, dass die Bestimmung nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen soll und deshalb sehr restriktiv zu handhaben ist (BBl 1995 I 468, 577 f.). Der Bundesrat hat entsprechend bis heute auch noch nie eine Verhaltensweise nach Art. 8 KG legalisiert.

Zur sektorspezifischen Regulierung des Wettbewerbs ist schliesslich festzuhalten, dass das Parlament im Rahmen der letzten Revision des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 748.10) den Vorschlag des Bundesrates, im Bereich der Glasfaseranschlussleitungen Regulierungsinstrumente vorzusehen, verworfen hat. Der Bundesrat hat deshalb keine Möglichkeit, bei Glasfaserleitungen regulierend einzugreifen.

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