21.3117 Interpellation  |  Frühjahrssession 2021  |  Erledigt

Adaptive Antennen. Wer ist beim Qualitätssicherungssystem wirklich für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich?

Um was geht es?
Isabelle Pasquier-Eichenberger stellt Fragen zur Verantwortlichkeit bezüglich Einhaltung der Grenzwerte.
Unsere Meinung:
Danke für die Einreichung dieses Geschäftes.

Mittels Korrekturfaktor für adaptive Antennen unterläuft der BR die Grenzwerte durch die Hintertür. Zudem gleicht es einem Schildbürgerstreich, dass die Mobilfunkanbieter ihr Qualitätssicherungssystem selbst betreiben. Bevor nicht mehr Klarheit da ist: Stop 5G!

Nicht nur die Vollzugsbehörden, sondern auch die Bevölkerung muss vollumfängliche Einsicht in die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber erhalten.

Eingereicht von:
Pasquier-Eichenberger Isabelle
Grüne Fraktion
Grüne Partei der Schweiz
Eingereicht am:
10. März 2021
Eingereicht im:
Nationalrat
Stand der Beratungen:
Erledigt

Stellungnahme des Bundesrates vom 26.05.2021

1. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgeschlagene Qualitätssicherungssystem (QS-System) für Mobilfunkanlagen den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genüge. Für adaptive Antennen müssen die QS-Systeme mit zusätzlichen Parametern erweitert werden. Diese Anpassung wird vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit dem BAFU und dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) validiert werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies bis Sommer 2021 erfolgt sein wird.

2. Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, ihre Anlage rechtskonform zu betreiben und insbesondere die Grenzwerte einzuhalten. Die Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Grenzwerte bei der Bewilligung und im Betrieb. Bei den QS-Systemen handelt es sich um einen zusätzlichen Kontrollmechanismus für diejenigen Parameter, die einen Einfluss auf die Strahlung in der Umgebung einer Anlage haben und während des Betriebs verstellt werden können, wie z. B. die Sendeleistung.

3. Die Kantone haben mit der vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Februar 2021 veröffentlichten Vollzugshilfe eine konkrete Anleitung für den Vollzug bei adaptiven Antennen. Zudem hat der Bundesrat bereits am 22. April 2020 im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Mobilfunks verschiedene begleitende Massnahmen beschlossen. Priorität haben die Weiterentwicklung des Monitorings der Strahlenbelastung, die Schaffung einer neuen umweltmedizinischen Beratungsstelle für nichtionisierende Strahlung sowie die Förderung der Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunk und Strahlung. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Massnahmen zielführend sind.
4./8. Das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme unterliegt der Aufsicht des BAFU. Im Auftrag des BAFU und in Zusammenarbeit mit den Kantonen wird mittels Stichprobenkontrollen überprüft, ob die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und ob sie das vom BAFU empfohlene QS-System in der Praxis konsequent anwenden. Ausserdem müssen die QS-Systeme von einer unabhängigen externen Prüfstelle zertifiziert werden. Die entsprechenden Zertifikate sind auf der Internetseite des BAFU einsehbar und gelten in der Regel für 3 Jahre. Während dieser Zeitspanne finden jährlich Überwachungsaudits statt. Ausserdem gewähren die Netzbetreiber den Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in ihre QS-Systeme.

Stellen Vollzugsbehörden fest, dass ein QS-System nicht ordnungsgemäss funktioniert, ordnen sie gegenüber der Betreiberin die notwendigen Massnahmen an. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Emissionsbegrenzungen kann mit Busse bestraft werden.

5. Die Vollzugshilfe gibt vor, dass der Korrekturfaktor für adaptive Antennen erst dann angewendet werden darf, wenn die betroffenen Antennen mit einem validierten System zur automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet sind und diese neuen Elemente in den QS-Systemen der Anbieter korrekt abgebildet werden. Dies wird von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert.

6. Das BAFU hat in seinen Vollzugshilfen festgelegt, welche Daten in den QS-Systemen enthalten sein müssen. Jeder Netzbetreiber betreibt sein eigenes QS-System. Er implementiert eine oder mehrere Datenbanken. Darin werden für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die Sendeleistung oder die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert. Diese Datensammlung bildet gleichzeitig die Grundlage für die zweiwöchentliche Übermittlung der Antennendaten durch die Netzbetreiber an das BAKOM.

7. Die Erarbeitung dieses Nachtrags zur Vollzugshilfe Mobilfunk wurde von einer Gruppe aus Fachleuten begleitet. In dieser “Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk” waren unter anderem auch die Vollzugsbehörden vertreten. In der Konsultation zur Vollzugshilfe haben sich die Kantone nicht zu allfällig fehlenden Ressourcen geäussert.
9. Die NIS-Fachstellen werden zweimonatlich schriftlich über alle Abweichungen und deren Behebung informiert. Gewisse Betriebsparameter und Bewilligungsdaten (gemäss Standortdatenblatt) aller Anlagen sind zusätzlich jederzeit in einer Datenbank beim BAKOM von den Behörden einsehbar.

10. Die Berichte zu den im Auftrag des BAFU durchgeführten Stichprobenkontrollen sowie die Zertifizierungen sind auf der Internetseite des BAFU zugänglich. Ausserdem fliessen die Ergebnisse der Kontrollen auch in Stellungnahmen ans Bundesgericht ein.

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