18.077Botschaft  |  Herbstsession 2023  |  Erledigt

Raumplanungsgesetz. Teilrevision

Um was geht es?
Im Zuge der Revision des Raumplanungsgesetztes hat das Parlament Mobilfunkanlagen neu nun ausdrücklich ausserhalb der Bauzone zugelassen, "sofern dieser Standort zur Sicherstellung der ausreichenden Versorgung für die Mobilfunkkommunikation wesentlich vorteilhafter ist als ein Standortinnerhalb der Bauzone" (Art. 24bis Abs. 1bis RPG).
Unsere Meinung:
So bitte nicht!

Dies widerspricht diametral dem Zweck der Raumplanung, wonach die Landschaft zu schonen und das Bau- vom Nichtbaugebiet zu trennen ist.

Den unüberbauten Lebens- und Erholungsraum, das wertvolle Kulturland sowie das Landschaftsbild gilt es zu schützen vor einem bestücken mit einem Antennenwald, weshalb der Verein Schutz vor Strahlung fordert, diesen Passus ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen, zumal er zu mehr Unsicherheiten als Klarheit führen würde.

Neubauten von Mobilfunk- und Radiosendeanlagen ausserhalb der Bauzone werden bereits gegenwärtig regelmässig bewillig und gebaut, solange die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar definierten Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen beispielsweise Antennenbetreiber sich einen Mast teilen, um  „Antennenwälder“ zu verhindern.

Mit dem neuen Gesetzesartikel muss die Behörde im Baubewilligungsverfahren die Versorgung von Gebieten ermitteln, um Versorgungslücken zu verifizieren. Dies ist mit einem beachtlichen Aufwand verbunden und bei der heutigen grossen Menge an Baugesuchen nicht umsetzbar. Die Definition des Begriffs „ausreichende Versorgung“ ist zudem unklar und ändert sich mit jeder Optimierung der Antennentechnik und jedem Mobilfunkstandard.

Sowohl die BPUK, als auch der Verband für Raumplanung EspaceSuisse und 17 Kantone äusserten sich in Ihren Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung ablehnend zu Art. 24bis. Sie erkennen in der neuen Bestimmung keinen Mehrwert. Die Schutzorganisationen wie der Schweizer Landschaftsschutz und die Natur- und Vogelschutzorganisationen äusserten sich geschlossen kritisch zum Art. 24bis und verlangten dessen Streichung, ebenso wie die meisten Landwirtschaftsverbände. Für den Hauseigentümerverband stiftet die vorgeschlagene Bestimmung mehr Verwirrung als Klärung.

Eingereicht am:
31. Oktober 2018
Eingereicht im:
Nationalrat
Stand der Beratungen:
Erledigt

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