IGW

Abkürzung für «Immissionsgrenzwert» in der NISV (Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung).

Der Immissionsgrenzwert muss an allen Orten, wo sich Menschen aufhalten können, eingehalten sein, auch dort wo sich Handwerker aufhalten. Er beträgt je nach Frequenz zwischen 32 V/m bis zu maximal 61 V/m in der Umgebung von Mobilfunkanlagen.