Anlagegrenzwert AGW

Abkürzung für «Anlagegrenzwert» in der NISV. Der Anlagegrenzwert muss an «Orten mit empfindlicher Nutzung» eingehalten sein. Es handelt sich um vorsorgliche Emissionsbegrenzungen von einzelnen Anlagen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes.

Die Bestimmungen zum Anlagegrenzwert sind in der NISV unter Anhang 1, Ziffer 64 zu finden. In der Regel beträgt der Anlagegrenzwert 5 V/m.