K-Tipp-Beitrag vom April 2021 K-Tipp: «Grenzwert für 5G-Antennen aufgeweicht»

in 5G, Mobilfunk, Schweiz

K-Tipp 08/2021, 21.04.2021, Mirjam Fonti – Neue 5G-Handy-Antennen müssen den ­Grenzwert künftig nur noch im Durchschnitt einhalten. Sie dürfen die erlaubte Sende­­leistung zeitweise um das Zehnfache überschreiten.

Für Mobilfunkantennen gelten punkto ­Strahlung klare Grenzwerte. Diese sollen Menschen vor allem in Wohnungen, Schulen oder Büros schützen. Bisher galt: Die Antennen dürfen die gesetzlichen Grenzwerte zu keiner Zeit überschreiten.

Doch für neue, sogenann­te adaptive 5G-Antennen soll dies künftig nicht mehr gelten. Die Zahl solcher Antennen verdoppelte sich innert eines Jahres auf mehr als 5000. Zum Vergleich: In der Schweiz strahlen insgesamt knapp 20 000 Mobilfunkantennen.

Montage eines 5G-Elements- Einhaltung des Grenzwerts ohne Gewähr
Montage eines 5G-Elements- Einhaltung des Grenzwerts ohne Gewähr

Das Bundesamt für Umwelt erliess eine neue Regelung. Diese legt fest, dass 5G-Antennen den Grenz­wert nicht mehr ständig, sondern nur im Durchschnitt über sechs Minuten einhalten müssen. Denn diese Antennen bündeln die Strahlung wie Scheinwerfer dorthin, wo sich Mobilgeräte befinden (siehe Grafik im PDF). Um dies auszugleichen, dürfen die Antennen-Betreiber einen Korrekturfaktor anwenden. Die Folge: Die bisher gültige maximale Sendeleistung darf zeitweise um das Zehnfache überschritten werden. Das Bundesamt schreibt dazu in den Erläuterungen zu adaptiven Antennen: «Bei ­einem Korrekturfaktor von 0,1 kann der Spitzenwert der Sendeleistung höchstens zehnmal höher sein als die deklarierte.»

Strahlenschutzverein kritisiert Entscheid

Strahlenschutzorganisationen sind entsetzt. Rebekka Meier vom Verein Schutz für Strahlung sagt: «Es ist unverständlich, dass bei adaptiven Antennen eine massiv höhere Strahlenbelastung zugelassen wird.» Elektroingenieur Markus Durrer zieht einen Vergleich: «Das ist, wie wenn bestimmte Autos das Tempo 50 nur noch im Mittel über sechs Minuten einhalten müssten und zum Überholen kurzfristig auf 150 km/h beschleunigen dürften.»

Das Bundesamt räumt ein, es könne vorkommen, dass die «mass­­gebende Sendeleistung kurzzeitig überschritten wird». Eine automatische Leistungsbegrenzung der Antennen müsse aber sicherstellen, dass ­diese den Grenzwert im Durchschnitt über sechs Minuten einhalten würden. Diese Leistungsbegrenzung soll bei stärkerer Strahlung selbständig eingreifen und die Sendeleistung der Antenne drosseln.

Für die Einrichtung dieser technischen Vorrichtung sind die Betreiber der Mobilfunkantennen zuständig. Eine unabhängige externe Prüfstelle muss die Leistungsbegrenzung periodisch überwachen.

Durrer bezweifelt, dass diese Leistungsbegrenzung zuverlässig funktioniert. Viele Orte würden nicht nur direkt angestrahlt, sondern auch indirekt. Etwa wenn die gebündelte Strahlung an Hausmauern rund um die Antenne reflektiere. «Darauf nimmt die Leistungsbeschränkung keine Rücksicht. Somit lässt sich auch nicht garantieren, dass der Grenzwert im Durchschnitt eingehalten wird.»

Grenzwert für 5G-Antennen aufgeweicht
Grenzwert für 5G-Antennen aufgeweicht

Gerichte sollen Lockerung prüfen

Rebekka Meier empfiehlt betroffenen Anwohnern, gegen neue 5G-Antennen zu rekurrieren, und sagt für ­einen allfälligen Rechtsweg fachliche Unterstützung zu. «Wir finden es wichtig, dass Gerichte sich mit der ­Frage befassen, ob die Lockerung des Grenzwertes durch das Bundesamt rechtens ist.»

Einige Kantone und Gemeinden – allen voran die Westschweizer Kantone Genf und Waadt – legten in den vergangenen Monaten Bewilligungen für adaptive 5G-Antennen auf Eis. Sie geraten mit der neuen Regelung des Bundes unter Druck. Genf bleibt vorerst standhaft. Rafaèle Gross-Barras, Sprecher der Regierung, sagt: «Wir behalten den Stopp bei. Denn bislang können die Mobilfunkbetreiber die verlangte Technik zur automatischen Leistungsbegrenzung der Antennen noch nicht vorweisen.»

Beitrag veröffentlicht im K-Tipp Nr. 08/2021, 21.04.2021 von Mirjam Fonti

So können Sie sich gegen Antennen wehren

Anwohner können sich gegen geplante Mobilfunkantennen in ihrer Nachbarschaft mit einer Einsprache gegen entsprechende Baugesuche wehren.

Berechtigt ist, wer innerhalb des sogenannten Einspracheperimeters wohnt. Dieser wird im Standortdatenblatt definiert, das sich in den öffentlich einsehbaren Baugesuchsunterlagen auf der Gemeinde befindet. Die Einsprachefristen betragen je nach Kanton 14 bis 30 Tage. Detail­lierte Infos zum Vorgehen sowie Musterbriefe bietet der Verein Schutz vor Strahlung auf seiner Website. Der Verein bietet auch ­einen Antennenalarm an, damit man keine Ausschreibung in der Nachbarschaft verpasst. Man füllt ein Formular aus und gibt seine Adresse an. Der Verein informiert per Mail, sobald in der Nähe ein Baugesuch für eine Antenne veröffentlicht wird.

Einspracheanleitung
Antennenalarm

Ein Kommentar zu diesem Beitrag

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  1. Guten Abend,
    Meine Frau Ruth ist sehr sensibel auf Handyantennen (Kopfschmerzen). Im Abstand von ca. 70 m zu unserer Ferienwohnung (Via Stonas sura 11, 7153 Falera/GR) wurde kürzlich eine bestehende Swisscom-Antenne auf 5G aufgerüstet. Bisher hatten wir in unserem Schlafzimmer keinen Handy-Empfang (… und das war gut so). Nunmehr haben wir vollen Empfang was die Vermutung nahelegt, dass die Sendeleistung erheblich erhöht wurde. Gemäss K-tipp Nr. 21 ist der Betreiber der Antenne verpflichtet auf eine Einsprache hin, die Sendeleistung innerhalb von 24 zu reduzieren. Wie muss ich diese Einsprache formell korrekt abfassen und wer ist der Adressat. Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.
    Mit freundlichen Grüssen
    Ruth und Bruno Eberenz
    In den Kleematten 11
    4105 Biel-Benken