Interpellation von Frau Munz Bundesrat schützt Anbieter quasi vollständig

in Politik, Schweiz

Nationalrätin Martina Munz, SP, hat am 14. März 2019 die Interpellation 19.3113 mit dem Titel «Wer trägt das Risiko bei Gesundheitsschäden durch die 5G-Technologie?» eingereicht, wir haben über die Einreichung der Interpellation berichtet. Die bundesrätliche Antwort erfolgte am 22. Mai 2019 und ist – mild ausgedrückt – enttäuschend.

Der Bundesrat erklärt ausrücklich, dass auch bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Haftung des Staates gegenüber den Anlagebetreibern bestehe. Der Bundesrat sieht in der NIS-Verordnung eine genügend schützende gesetzliche Grundlage:

Die Vorschriften des USG und der NISV wurden so festgelegt, dass die Strahlung von Mobilfunkanlagen nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung keine Gesundheitsschäden infolge Erwärmung des Körpergewebes verursacht und auch das Risiko noch ungewisser, langfristiger negativer Auswirkungen minimiert wird.

Bundesrätliche Antwort zur Interpellation Munz (Auszug)

Diese Antwort erstaunt doch sehr, da auch in der Schweiz zu diesen Themen geforscht wurde und sehr wohl schädliche Wirkungen festgestellt wurden, wie der BERENIS-Newsletter vom April 2019 zeigt:

Es zeigte sich, dass die kumulative Hirn-HF-EMF-Exposition durch Mobiltelefone über ein Jahr hinweg einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der räumlichen Gedächtnisleistung bei Jugendlichen hatte. […]
Das verbale Gedächtnis ist eher in der linken Gehirnhälfte angesiedelt. Bei den Jugendlichen, die ihr Mobiltelefon auch auf der linken Kopfseite nutzen, wurde tendenziell ein negativer Effekt auf die Entwicklung der verbalen Gedächtnisleistung beobachtet […]

BERENIS-Newsletter, April 2019

Um später folgenden Schadenersatzklagen gleich einen Riegel zu schieben, doppelt der Bundesrat nach:

Wird eine Mobilfunkanlage nach den geltenden Vorschriften rechtmässig betrieben, ist davon auszugehen, dass verschuldensabhängige Haftungsbestimmungen wie Artikel 41 OR auch bei späteren neuen Erkenntnissen zur Schädlichkeit nicht greifen, da zum Zeitpunkt der Schadensverursachung keine Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen.

Bundesrätliche Antwort zur Interpellation Munz (Auszug)

Man fühlt sich hier am Umgang mit der schädlichen Bausubstanz Asbest erinnert: im Jahr 2014 Jahren musste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG) eingreifen, damit die schweizer Gerichte Partei für die Gschädigten ergriffen und Schadenersatzklagen überhaupt ermöglichten, obwohl die Gefahren von Asbest gemäss einem Lausanner Gericht bereits in den 1970er Jahren bekannt waren!

Diese Szenario ist nun leider auch für den Mobilfunk realistischer geworden.

Die Interpellation wurde im Rat noch nicht behandelt.

Berenis Newsletter April 2019 herunterladen

Quellen: srf.ch, parlament.ch, BERENIS

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