Initiative ist nicht zustande gekommen Mobilfunkhaftungs-Initiative – Nicht zustande gekommen

in Mobilfunk, Politik, Schweiz

92.515 Unterschriften wurden am Montag, 5. Juli 2021 der Bundeskanzlei in Bern übergeben. Anstelle einer Initiative sind diese Unterschriften als Petition zuhanden der Bundesversammlung eingereicht worden.

Zur Haftbarmachung der Verursacher von Personen- und Sachschäden durch Mobilfunk-Sendeanlagen wird die Bundesverfassung1 wiefolg geändert:

Art. 74a2 Mobilfunkhaftung
1 Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.
2 Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.
3 Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.

1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die
anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

Unterschriftenbogen Mobilfunkhaftungs-Initiative

Text vom Initiativ-Komitee:
Warum eine Volksinitiative für Mobilfunkhaftung?

Weil der Bund nicht schützt

Der Bund kann gar kein Interesse haben, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden durch Mobilfunk zu schützen, da er 51% der SWISSCOM-Aktien besitzt. 3 Somit überwiegen die wirtschaftlichen Interessen. Bislang liess er verlauten 4, dass die Betreiberin einer Mobilfunkanlage nicht haftet, wenn die Mobilfunkanlage nach den geltenden Vorschriften (Grenzwerten) rechtmässig betrieben wird.

Weil Grenzwerte nicht schützen

Grenzwerte schützen die Bevölkerung ausschliesslich vor Hitze durch Mobilfunk innerhalb von 30 Minuten. Langzeitwirkungen über 30 Minuten sowie alle biologischen Auswirkungen, bis hin zu Krebs, werden nicht berücksichtigt. Genauso, wie die Schädlichkeit von radioaktiver Strahlung nicht mit einem Thermometer gemessen und festgelegt werden kann, so die Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung auch nicht.

Weil auch bei Schäden durch Mobilfunkstrahlung das Verursacherprinzip gelten soll

Durch die «Umkehr der Beweislast» muss die Betreiberin einer Sendeanlage für auftretende Personen- und Sachschäden im bestrahlten Umkreis der Sendeanlage aufkommen.

Weil die neue Mobilfunkgeneration 5G eine massive Zunahme von Sendeanlagen und Strahlenbelastung bedeutet

Über 180 Ärzte und Wissenschaftler aus 35 Ländern haben eine Petition unterzeichnet, worin sie einen Ausbaustopp der 5G-Technologie fordern, solange die möglichen Gesundheitsrisiken nicht geklärt sind. 5

Weil Schäden durch Mobilfunk bekannt sind

Biologische Wirkungen durch Mobilfunkstrahlung – wie z.B. Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Erschöpfung – können nachgewiesen werden. Zum Beispiel verklumpen die roten Blutkörperchen nach dreiminütigem Handytelefonat. Zahlreiche Studien belegen gesundheitliche Probleme bei Mensch und Tier, z.B. nachdem auf einem Bauernhof nur schon eine 2G-Antenne in Betrieb genommen wurde 6. Antenne weg – Kälber wieder gesund! Pflanzen werden bei «normaler» Mobilfunkbestrahlung im Wachstum beeinträchtigt, was jeder zum Beispiel mit Kresse testen kann.

Weil niemand dagegen sein kann

Auch diejenigen, die behaupten, Schäden durch Mobilfunkstrahlung seien nicht nachgewiesen, können hier unterschreiben. Denn es muss nur für wirkliche Schäden gehaftet werden.

3de.wikipedia.org/wiki/Swisscom
4schutz-vor-strahlung.ch/news/interpellation-m-munz-bundesrat-schuetzt-anbieter-quasi-vollstaendig/
55gspaceappeal.org/the-appeal
6funkstrahlung.ch/images/pdf/sturzenegger_doku_kaelberblindheit_06_05_2010.pdf