Bundesbeschluss kann auf jede Gemeinde übertragen werden Gewusst? Gemeinde Turbenthal gewann Bundesgerichts-Prozess gegen Salt, Sunrise und Swisscom

in 5G, Mobilfunk, Politik, Schweiz

Immer mehr Gemeinden setzen sich gegen den Bau von 5G-Mobilfunkantennen zur Wehr. 2019 gab ein Bundesgerichtsentscheid der Gemeinde Turbenthal Recht, in der Bau- und Zonenordnung (BZO) einschränkende Bestimmungen zu Antennenanlagen festzuhalten. Der vorliegende Ordnungstext kann für andere Gemeinden als Vorbild dienen.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Turbenthal genehmigten an der Gemeindeversammlung im Februar 2014 den Artikel 39 «Antennenanlagen» in der Bau- und Zonenordnung (BZO). Dieser legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck, eine Antenne wo aufgestellt werden darf. So soll beispielsweise das Stadt- bzw. Dorfbild nicht zerstört werden, auch nicht Natur- und Heimatschutzobjekte, aber dennoch die Quartierversorgung gewährleistet werden können. Die drei grossen Mobilfunkanbieter Salt, Sunrise und Swisscom wehrten sich bis vor Bundesgericht dagegen, mussten im Januar 2019 jedoch dessen Entscheid respektieren, dass der Artikel 39 legitim und rechtens ist.

Bau- und Zonenordnung kann auf jede Gemeinde übertragen werden

Das Urteil zeigt auf, welche Möglichkeiten bestehen, um den Bau von Mobilfunkanlagen auf kommunaler Ebene aktiv mitzubestimmen oder sinvoll einzuschränken. Der politischen Gemeinde Turbenthal ist der Spagat zwischen Schutz und Versorgung also gelungen. Heute kämpfen weitere Gemeinden um ihr Recht, so auch z.B. die Gemeinde Feuerthalen. Der Ordnungsartikel «Antennenanlagen» der Gemeinde Turbenthal kann als Vorbild für viele andere Gemeinden in der Schweiz genutzt werden. Grundsätzlich festzuhalten ist, dass es im Hinblick auf die Antennen-Verdichtung jeder stimmberechtigten Person möglich ist, auf die Gemeinde zuzugehen und einen Vorstoss in der Bau- und Zonenordnung zu initialisieren.

Weiterführende Links:

Art. 39, «Antennenanlagen» aus der BZO der Gemeinde Turbenthal

Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung zulässig. Visuell als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:

  • 1. Gewerbezonen
  • 2. Zentrumszonen und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind
  • 3. Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind.

Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.

Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.

Ausschnitte aus dem Urteil vom 8. Januar 2019

Die Mobilfunkbetreiberinnen focht die Bestimmungen mit einem Rekurs an, so dass die Formulierung angepasst werden musste: «In den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig». Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

Die Beschwerdeführerinnen reklamierten ausserdem, dass die vorgesehene grundsätzliche Beschränkung auf Mobilfunkanlagen für die Quartierversorgung höchstens in Wohnzonen zulässig sei. Das Bundesgericht führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass der Anblick von Mobilfunkanlagen bei Anwohnern zum Teil als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden werde, weshalb die Errichtung solcher Anlagen in einer Wohnzone die Attraktivität des Gebietes zum Wohnen beinträchtigen könne. Die Begrenzung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten erscheine daher grundsätzlich als geeignetes Mittel, Charakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren, weshalb es sich rechtfertigen könne, in Zonen, die in erster Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt seien, die Errichtung von Betrieben und Anlagen, die ideelle Immissionen verursachen können, von einem funktionalen Zusammenhang zur jeweiligen Zone abhängig zu machen. Dabei verwies das Bundesgericht auf einen Aufsatz von BERNHARD WALDMANN (Der Schutz vor ideellen Immissionen in Wohngebieten - eine kritische Würdigung, Baurecht 1995 S. 162).

Ausserdem monierten die Mobilfunkbetreiberinnen, dass sie durch die angefochtene Regelung bei der Wahl von Standorten für Mobilfunkantennen eingeschränkt werden, wodurch in erster Linie Ihre Wirtschaftsfreiheit berührt werde und dadurch zudem die Versorgung nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Vorinstanz konnte diese Behauptung anhand der Zoneneinteilung glaubhaft widerlegen.

Forderungen von «Schutz vor Strahlung» für Regelungen des Mobilfunkausbaus

  • Breitbandnetze (Glasfaser) als Eigenwirtschaftsbetrieb müssen als Teil der gemeindeeigenen Infrastruktur betrieben werden. Keine Vergabe von Infrastrukturprojekten an ein Monopol. Glasfasernetze sind die Grundlage zur Umsetzung einer strahlungsarmen Mobilfunkversorgung.
  • Die Grundlage jeder Planung von Mobilfunk muss die Trennung der Indoor- und Outdoor-Versorgung zum Schutz der Wohnung vor Strahlung sein. Neue Technik muss nachweisbar zu weniger Elektrosmog führen.
  • Die Gemeinden müssen den Ausbau des Mobilfunknetzes in ihrer Raumplanung festschreiben und bei diesem Prozess die Bevölkerung ernsthaft miteinbeziehen.
  • Die Mobilfunkbetreiber müssen Sendemasten gemeinsam nutzen und die zur Verfügung stehenden Sendeleistungen miteinander teilen.
  • Unabhängige Technikfolgenabschätzung ist Pflicht. Sie muss durch eine industrie- und regierungsunabhängige Kommission unter Beteiligung von Schutzverbänden und unabhängigen Vertretern des Gesundheitswesens erfolgen. Ohne Bewertung der Forschungsergebnisse über die Wirkungen der 5G-Frequenzen auf Mensch, Tier und Natur darf 5G nicht eingeführt werden.
  • Beweislastumkehr: Industrie und Staat müssen die Gesundheitsverträglichkeit der Mobilfunkstrahlung belegen.
  • Haftung: Die Mobilfunkbetreiber selbst müssen die Haftung für allfällige Gesundheitsschäden übernehmen, die durch den Betrieb ihrer Sendemasten hervorgerufen werden.
  • Umweltschutz ist Pflicht, Der Bund muss über den Netzausbau ein Gutachten zum ökologischen Fußabdruck vorlegen.
  • Das Recht, analog leben zu können, ohne digitale Überwachung, ist ein Grundrecht. Die Datenerfassung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung jedes Bürgers erfolgen. Von Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen keine Daten erfasst werden.
  • Erhalt und Schaffung von funkfreien Gebieten für elektrosensible Menschen.

11 Kommentare zu diesem Beitrag

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  1. Ja, es ist unverantworlich, was die Politiker weltweit mit der Bevölkerung machen. Woher nehmen diese das Recht, die gesamte Schöpfung zu verstrahlen und somit dem Siechtum und Tod preiszugeben? Wie überheblich müssen sie sein, um keine Gewissensbisse dabei zu haben? Fühlen sie sich etwa berufen, das was auf den Georgia Gide Stones in Stein gemeiselt ist zu verwirklichen? Wie schändlich ist es für den schnöden Mamon Gottes Schöpfung zu ruinieren! Aber es könnte sein, dass sie die Rechnung ohne ihn gemacht haben, wenn man von den weltweiten und europäischen Prophezeiungen weiß.

  2. Toll, wenn Gemeinden aktiv Wege suchen, statt sich nur auf den Kanton zu beziehen und das Urteil der kantonalen Gerichte nach zu vollziehen.
    Ernst Schröter

  3. Ein grosses Lob an die Gemeinde Turbenthal!!! 🙂 Mögen viele Gemeinden nachziehen!!! Die Menschen mögen endlich erwachen!!!

  4. An 23.6. tagt der grosse Gemeinderat in Muri-Gümligen. Als Vertreter der Grünen habe ich eine dringliche Motion vorbereitet, die den Ausbau von 5G stoppen soll. Wir werden sehen, ob sie überwiesen wird. Herzlichen Dank für die Infos!

  5. Ich wohne an der Antoniusstrasse 5 in Wettingen, ich habe Hautausschlag bekommen seit ian der Langstrasse eine 5 G Antenne eingeschaltet wurde. Zu dem schlafstoerung und permanentes schwitzen.! 5G schadet meiner Gesundheit . Bitte abschalten , Ich bin zufrieden mit 4G , Ein schnelleres Internet, ist nicht nötig.

  6. Schön das zu erfahren, danke, Unsere offiziellen Medien können es sich anscheinend nicht leisten, eine eigene Meinung zu haben und diese wichtigen News zu publizieren.
    Gut, dass es Euch gibt. Ich danke Euch von Herzen für Eure wertvolle Arbeit. Die Mitwelt dankt es Euch ebenso. Die einzige Option welche für mich in Frage kommt, ist die Nutzung des Glasfaserkabels. Zudem soll eine rasche Verminderung sämtlicher Funkstrahlenquellen angestrebt und belegt werden. Die Satelitten von Space X und anderen Technokraten setzen unsere gesamte Iono- und Magnetospähre aufs Spiel, denn sie haben keine Ahnung, was sie damit anrichten! Diese gehören umgehend weltweit verboten und müssen heute noch runter geholt werden. Es steht zu viel auf dem Spiel…

  7. Ein Bravo und grosses Dankeschön an Turbenthal für den Weg, den sie für uns vorbereitet haben! Ich werde noch auf die Homepage der Gemeinde gehe, um mich auch dort “persönlich” zu bedanken!