Der Verein «E-Smog Hadlikon» bereitet EGMR-Klage vor

in Politik, Schweiz

Der Verein «E-Smog Hadlikon» hat am 25. April 2019 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, das Vernehmlassungsverfahren wurde anfangs Mai eröffnet.

Dies sind die Angelpunkte der Bundesgerichtsbeschwerde:

  • Es werden die neuesten Bewertungen der NTP- und Ramazzini-Studie durch BERENIS (beratende Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung Schweiz) und durch die  FSM (Forschungsstiftung Strom und Mobilkomunikation der ETH) integriert. Beide Gremien bewerten das Krebsrisiko bei Mobilfunkexposition als statistisch signifikant.
  • In seinem Informationsschreiben an die Kantone im Zusammenhang mit dem Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz bzw. den in verschiedenen Schweizer Kantonen erlassenen bzw. geprüften Antennenmoratorien bestätigt das UVEK-Departement die folgenden biologischen Wirkungen aus Mobilfunkstrahlung: eine Beeinflussung der Hirnströme und der Durchblutung des Gehirns, eine Beeinträchtigung der Spermienqualität, eine Destabilisierung der Erbinformationen sowie Auswirkungen auf die Gene, den oxidativen Zellstress und sogar den programmierten Zelltod (!!). Es stellt jedoch die gesundheitliche Relevanz der genannten Auswirkungen in Frage.
  • Das Thema Spermienqualität ist nach der jüngst publizierten Studie der Universität Genf, wonach nur noch gerade etwa ein Drittel der 18- bis 25 jährigen Männer die WHO-Normen erfüllen, sehr aktuell (Besorgnis wegen schlechter Spermienqualität, SRF).
  • Es wird Bezug genommen zum jüngsten Bundesgerichtsurteil zum Fall AKW Leibstadt vom 18. März 2019. Die Krebserkrankung eines ehemaligen Angestellten wurde anerkannt, obwohl nur 2% der Grenzwerte gegeben waren. Die Hadliker Beschwerdeführer fordern auch für Mobilfunkstrahlung die Anerkennung von Schadwirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte.
  • Es wird die konkrete Normenkontrolle beantragt, inbesondere in Bezug auf zwei am Verfahren beteiligten elektrosensiblen Personen. Es wird geltend gemacht, dass sich das Bundesgericht früher erst mit einem Teil, jedoch nicht mit allen ins Recht gelegten Studien und Berichten auseinandergesetzt hatte.

Der Schritt nach Strassburg

Die Erfahrung der letzten 20 Jahre hat gezeigt, dass in der Schweiz verfügbaren Rechtsmittel bezüglich Immissionsschutz und Schutz des Privateigentums nur bei Überschreitungen der in der NIS-Verordnung festgelegten Grenzwerte greifen. Der Verein E-Smog Hadlikon sieht somit auch in seinem laufenden Rechtsverfahren die Unwirksamkeit der innerstaatlichen Rechtsmittel als bewiesen an. Deshalb drängt sich der Schritt zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf, zur Klärung bzw. Feststellung des fehlenden innerstaatlichen Rechtsbehelfs.

Der Verein E-Smog Hadlikon versucht also auch, Grundlagenarbeit zu leisten.Verein E-Smog Hadlikon

Der Fall weist Parallelen auf zu einem EGMR-Urteil vom Jahr 2014. Dort wurden die schweizer Gerichte korrigiert bezüglich Genugtuung / Entschädigung von Absest-Geschädigten. Zudem wurde die Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre erhöht, damit auch Spätfolgen gedeckt sind.

Schweiz und Asbest: wegweisendes EGMR-Urteil

Analoges könnte für Elektrosmog resp. den Mobilfunk eintreffen. Wie beim heute erwiesenermassen schädlichen Baustoff Asbest stellt sich der schweizerische Bundesrat und regierungsnahe Organe wie das BAKOM auf den Standpunkt, dass Mobilfunkstrahlung «nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine gesundheitlichen Schäden verursache» (Details in der Interpellation Munz). Im wegweisenden Urteil steht geschrieben:

Schweizer Gerichte müssten neu beurteilen, was die Verantwortlichen der asbestverarbeitenden Industrie und der Suva in den 1970er- und 1980er-Jahren gewusst haben oder hätten wissen müssen. Welche Schutzmassnahmen ergriffen wurden – oder eben gerade nicht.Auszug aus dem EGMR von 2014 zu Asbest

Finanzielle Unterstützung gesucht

Der Verein E-Smog Hadlikon führt das Verfahren ohne Rechtsvertreter; dies wäre finanziell unerschwinglich. Ausserdem nütze der beste Anwalt nichts, solange nur gegen die Einhaltung der NIS-Verordnung geprüft wird. Finanzielle Unterstützung ist sehr willkommen, Spenden können auf folgendes Konto getätigt werden:

IBAN: CH36 0685 0610 5128 7190 8
Konto lautend auf: Verein E-SMOG HADLIKON, 9107 Urnäsch
Postkonto: 30-38225-3
Bank: Clientis ZH Regionalbank Gen., 8620 Wetzikon ZH

Für Fragen zum Verfahren kontaktieren Sie bitte den Verein Hadlikon, info@e-smog-hadlikon.ch

Der Verein «Schutz vor Strahlung» unterstützt die Klage mit CHF 1000,- und wünscht den Hadlikern viel Erfolg!

Quellen:
Verein Hadlikon

Asbest_ Asbest-Urteil des EGMR, Blick.ch (PDF)
humanrights.ch über das Asbest-Urteil von 2014
Besorgnis wegen schlechter Spermienqualität, SRF

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