Einstellung von über 3’900 illegalen Mobilfunkantennen Medienmitteilung: «Das Bundesgericht gibt uns Recht»

Zürich, 23. Dezember 2024 Der Kampf um korrekte Bewilligungsverfahren für 5G-Antennen geht in eine neue Runde. Sieger nach Punkten ist die Wohnbevölkerung. Nach dem neuesten, kürzlich veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid «Winterthur» steht fest: Alle adaptiven 5G-Antennen mit Korrekturfaktor und alle unbewilligt umgebauten Antennen sind illegal in Betrieb.
Nun sind die Mobilfunkanbieter gefragt. Sie müssen die illegal betriebenen Antennen ausser Betrieb nehmen und die Korrekturfaktoren deaktivieren. Zur Durchsetzung verpflichtet sind die Gemeinden als Bauaufsichtsbehörden. Gleichzeitig reichen Anwohnende Einsprache gegen hunderte unzulässige, nachträgliche Baugesuche ein. Sollten die unbewilligt betriebenen Antennen nicht unverzüglich den gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden, drohen neben den Einsprachen auch zahlreiche baurechtliche Anzeigen.
Der Verein Schutz vor Strahlung unterstützt das Engagement der Bevölkerung mit Dokumentvorlagen zum Download. Diese Massnahmen sind wichtig zum Schutz der Menschen gegen überhöhte Strahlung von Mobilfunkantennen.
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Aufgrund inkorrekter Baueingaben und «durchgewinkter» Baubewilligungen im Bagatellverfahren sind zurzeit rund 3'900 Mobilfunkantennen illegal in Betrieb. Dies begründen verschiedene aktuelle Bundesgerichtsentscheide. Das Bundesgericht hat darin mehrere Fragen zur Baubewilligung von Mobilfunkantennen und deren Modifikationen zu Gunsten der betroffenen Bevölkerung abschliessend beantwortet (siehe unten «Hintergrund»). Durch den Umbau auf die adaptive Technologie (Effekt: grösseres Strahlenfeld) und den Einsatz des Korrekturfaktors (Effekt: höhere Strahlungsspitzen) können die Emissionen einzelner Antennen die zulässigen Grenzwerte übersteigen, ohne dass dies in Baugesuchen durch die Mobilfunkbetreiber beantragt bzw. korrekt ausgewiesen wurde. Verschiedene Bundesgerichtsentscheide zwingen die Mobilfunkbetreiber nun, einen Teil der strittigen Antennen per sofort abzuschalten und erst dann wieder in Betrieb zu nehmen, wenn ihr rechtmässiger Zustand wieder hergestellt ist. Bei einem anderen Teil der Antennen muss der Korrekturfaktor deaktiviert werden. Die unzulässig betriebenen Antennen betreffen rund 300'000 Personen im unmittelbaren Sendeumkreis dieser Anlagen.
Lawinen von Einsprachen erwartet
Dies hat zur Folge, dass die Mobilfunkanbieter Swisscom, Salt und Sunrise zusammen rund 3'900 angepasste Baugesuche einreichen müssten, um den bestehenden Betrieb von adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor nachträglich zu legalisieren. Zwischen Oktober und Dezember reichte die Betreiberin Swisscom bereits rund 750 nachträgliche Baugesuche ein – in denen der adaptive Betrieb allerdings nicht korrekt ausgewiesen wird. Diese Baugesuche sind somit nicht zulässig. Dass diesen Gesuchen durch die Gemeinden möglicherweise nicht so leicht entsprochen werden kann, ist das eine. Das andere ist, dass diese Baugesuche öffentlich gemacht werden müssen und darum mit Lawinen von Einsprachen durch die betroffene Bevölkerung zu rechnen ist. Ein Riesenaufwand nicht nur für die Anbieter, sondern auch für die betroffenen Gemeinden! Effizienter wäre es, bei den betreffenden Antennen den Korrekturfaktor dauerhaft abzuschalten und modifizierte Antennen wieder auf ihren rechtmässigen Betrieb zurückzubauen.
Jetzt sind die Mobilfunkbetreiber, die Kantone und alle beteiligten Behörden gefragt. Einerseits müssen die Betreiber die Sendeleistung einzelner Antennen auf das gesetzeskonforme Niveau herunterfahren oder unbewilligt umgebaute Antennen sofort abschalten. Andererseits sind BPUK, BAFU und die kantonalen NIS-Fachstellen angehalten, schnellstmöglich neue rechtssichere Empfehlungen zu veröffentlichen. Die in den vergangenen Jahren über Medienmitteilungen veröffentlichten Empfehlungen der BPUK und des BAFU hat das Bundesgericht in Bezug auf die Baubewilligungsfrage als unzulässig oder unverbindlich erklärt. Zuletzt sind die Gemeinden als Bauaufsichtsbehörden in der Pflicht, die Reduktion der Sendleistung und die Abschaltungen unverzüglich durchzusetzen.
Illegale Mobilfunkantennen verhindern
Diese neue Situation bewegt derzeit hunderte Anwohnerinnen und Anwohner von Antennen dazu, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Sie machen ihre Rechte mit zahlreichen Einsprachen gegen nachträgliche Baugesuche geltend. Zugleich sind über zweitausend Einsprachen gegen «normale» Antennenbaugesuche hängig, und es laufen über zweihundert Ge-richtsverfahren wegen baurechtlichen Verstössen teilweise bis vor Bundesgericht. Sollten die Bauaufsichtsbehörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – das heisst den Rückbau auf den bewilligten Zustand und die Deaktivierung des Korrekturfaktors – nicht durchsetzen, ist eine Welle an baurechtlichen Anzeigen zu erwarten. Der Verein Schutz vor Strahlung hat sich dazu entschieden, die betroffene Bevölkerung zu unterstützen und alles dafür zu unternehmen, heimliche Grenzwertüberschreitungen zu verhindern.
- Bundesgerichtsentscheid Fall Sarnen: BGE 1C_414/2022
- Bundesgerichtsentscheid Fall Winterthur: BGE 1C_310/2024
- Verwaltungsgerichtsentscheid Fall Winterthur (vom Bundesgericht bestätigt): VB.2023.00497
- Link zur Liste aller Mobilfunksendeanlagen; 3'964 Antennen mit «teilweise adaptiver Betrieb», das bedeutet Nutzung des Korrekturfaktors: strahlungsfrei.ch
- Berechnung der rund 300'000 betroffenen Personen: Gemäss den Standortdatenblättern sind pro Sendeanlage im Durchschnitt rund 75 Personen von messbaren Belastungen zwischen 1 und 10 V/m rund um eine Mobilfunkanlage betroffen. Bei gut 3'900 Sendeanlagen ergibt dies 300'000 direktbetroffene Personen, deren Rechte nicht gewahrt wurden.
- 750 nachträgliche Baugesuche der Swisscom: Diese Angabe erhielten wir mündlich von der Swisscom, rund 220 Baugesuche wurden bereits publiziert.
- Liste der Bauaufsichtsbehörden und der gesetzlichen Grundlagen [PDF]
- Muster eine baurechtlichen Anzeige zur Abschaltung des Korrekturfaktors [docx]
Hintergrund
Ausschlaggebend für die aktuelle Entwicklung und die Pflichten der Mobilfunkbetreiber sowie der Bauaufsichtsbehörden sind vor allem zwei aktuelle Bundesgerichtsentscheide. Diese unterbinden den unerlaubten Betrieb von Mobilfunkantennen mit Korrekturfaktor und die Umgehung von Baugesuchen bei Neu- und Umbau von Mobilfunkantennen.
Der «Fall Sarnen»
Signalwirkung für die ganze Schweiz hat der Entscheid des Bundesgerichtes im «Fall Sarnen» (BGE 1C_414/2022): Aufgrund der rechtswidrigen Baubewilligung für den Umbau einer konventionellen Antenne auf Adaptiv-Technologie wird Swisscom vom Bundesgericht gezwungen, die umstrittene Antenne abzuschalten, bis der einstmals bewilligte Zustand wiederhergestellt ist. Das oberste Gericht hebt damit die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden auf. Entgegen der üblichen Praxis fordert das Bundesgericht überdies Swisscom direkt auf, «den Betrieb der vorliegend umstrittenen Antennen, deren Antennendiagramm vom ursprünglich baubewilligten abweicht, vorerst antragsgemäss einzustellen.»
Der «Fall Winterthur»
Hinzu kommt, dass aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids in Winterthur (BGE 1C_310/2024) vom Oktober dieses Jahres verlangt wird, «dass das Standortdatenblatt [d.i. die Dokumentation der Leistung und zu erwartenden Strahlung einer Mobilfunkantenne], aufgrund dessen die Bau-bewilligung erteilt werden soll, die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegt.» Bis zu diesem Bundesgerichtsentscheid – und auch jetzt noch – wurden und werden Standortdatenblätter eingereicht, welche die Strahlenbelastung durch den Einsatz des Korrekturfaktors nicht ausreichend dokumentieren. Viele der eingereichten Baugesuche sind daher gar nicht zulässig, weil die alten Standortblätter den neuen Bestimmungen nicht mehr gerecht werden. Zudem darf auf allen bisher vermeintlich ordentlich bewilligten Antennen mit Korrekturfaktor der Korrektur-faktor nicht mehr angewendet werden. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Ver-waltungsgerichts des Kantons Zürich: «Ohne Deklaration des Korrekturfaktors muss schon allein aus Rechtssicherheitsgründen davon ausgegangen werden, dass sich das ursprüngliche Baugesuch auf einen adaptiven Betrieb ohne Anwendung des Korrekturfaktors bezieht.»
Auszüge aus den Bundesgerichtsurteilen
Erwägung 4.2. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Anwendung des Korrekturfaktors auf bisher nach dem "Worst-Case-Szenario" bewilligte adaptive Antennen führt zu Leistungsspitzen, die deutlich (je nach Korrekturfaktor bis zu 10 mal) über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen können. Die bewilligte Sendeleistung muss nur noch im Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass die für ein OMEN berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig um maximal einen Faktor 3 übertroffen werden kann. Diese faktische Änderung des Betriebs begründet regelmässig ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (so auch VG Zürich, Urteile VB.2021.00740 und 00743 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3).
Dies gilt auch dann, wenn die Strahlungsbelastung von adaptiven Antennen in der Umgebung der Anlage insgesamt tiefer liegt als bei konventionellen Antennen, da gerade die Strahlungsspitzen in breiten Teilen der Bevölkerung Besorgnis erregen. Im Übrigen können adaptive Antennen auch ohne Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden, mit den sich daraus ergebenden Vorteilen (geringere Strahlung in Richtungen, in denen sich keine Endgeräte befinden). Die Anwendung des Korrekturfaktors bedeutet insofern den Wegfall (bzw. die Abschwächung) einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung ("Worst-Case-Szenario") im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG (vgl. Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies muss von den zuständigen Behörden und Gerichten überprüft werden können.
Erwägung 4.3. Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheint geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a BV).
Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anh. 1 NISV vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte können nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise Überprüfung war bislang nicht möglich: Die Installation der adaptiven Antennen nach dem "Worst-Case"-Szenario erfolgte i.d.R. im sog. Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein Baubewilligungsverfahren stattfand, wurde die Anwendung der Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert, sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs mit Korrekturfaktor geltend machen. (vgl. die oben E. 4 zitierten Urteile).
Zwar können betroffene Personen eine behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne Baubewilligungsverfahren verlangen (ZUFFEREY/SEYDOUX, a.a.O., Ziff. 4.1.3.3 S. 39; vgl. Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007, in: URP 2008 621, E. 5.3-5.4 und BGE 140 II 33 zu Lichtimmissionen von nicht baubewilligungspflichtiger Weihnachtsbeleuchtung). Dies setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen Kenntnis von den Immissionen bzw. ihrer Änderung haben. Dies ist ohne Publikation eines Baugesuchs nicht gewährleistet, weil nichtionisierende Strahlung im Allgemeinen nicht wahrnehmbar ist, im Gegensatz z.B. zu Lichtimmissionen.
Link zum Entscheid
Erwägung 4.3.1. Gemäss Vernehmlassung des BAFU hat es auf die Einhaltung der Grenzwerte der NISV für sich betrachtet keinen Einfluss, ob eine Antenne konventionell oder adaptiv betrieben wird oder über welche Mobilfunktechnologie (3G, 4G oder 5G) die Antenne sendet. Hingegen weisen adaptive Antennen in der Regel ein anderes Antennendiagramm auf als konventionelle Antennen. So weisen die neu eingesetzten Antennen nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des BAFU einen grösseren Öffnungswinkel des vertikalen Antennendiagramms auf als die bisherigen Antennen. Damit kommt es - selbst wenn die bewilligte Sendeleistung gleich bliebe - zu einer anderen räumlichen Verteilung der Strahlung. Dies kann zur Folge haben, dass die Strahlung an anderen Orten als den berechneten zugenommen hat und diese Orte eventuell zu den drei am höchsten belasteten OMEN zu zählen wären. Dies wiederum begründet regelmässig ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erscheint demnach geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a BV). Daran ändert nichts, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vorliegend keine neuen höchstbelasteten OMEN entstanden seien. Die Klärung dieser Frage wird Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein.
[...]
4.3.3. Aus den Empfehlungen der BPUK, auf die sich sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin stützen, können diese vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesen Empfehlungen kommt weder Gesetzeskraft zu noch sind sie für die Gerichte rechtlich verbindlich. Sie richten sich in erster Linie an die mit dem Vollzug betrauten Verwaltungsbehörden und bezwecken eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis. Ihre Anwendung im Einzelfall ist insofern nicht zu beanstanden, als dabei der vorgegebene gesetzes- und verordnungsrechtliche Rahmen eingehalten wird (vgl. BGE 138 II 331 E. 4.1; 119 Ib 33 E. 3c).
Soweit gemäss den Empfehlungen der BPUK konventionelle Antennen durch adaptive Antennen mit einem anderen Antennendiagramm und anderer räumlicher Verteilung der Strahlung ersetzt werden dürfen, ohne ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann den Empfehlungen nach den obigen Darlegungen nicht gefolgt werden. Im Übrigen hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber fest, dass es die BPUK gemäss ihren Empfehlungen vom 1. April 2022 nunmehr den Kantonen und Gemeinden überlasse, inwiefern sie die Kriterien zur Anwendung des Bagatellverfahrens auch auf Änderungen mit adaptiven Antennen anwenden wollten.
4.4. Nach diesen Ausführungen hätte aufgrund des Ersatzes der konventionellen Antennen durch adaptive Antennen mit einem anderen Antennendiagramm ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die unterschiedliche räumliche Verteilung der Strahlung und damit verbundene mögliche Erhöhung der elektrischen Feldstärke an OMEN begründet regelmässig ein Interesse der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Den betroffenen Personen ist das rechtliche Gehör und der Rechtsschutz in zumutbarer Weise zu gewährleisten.
5. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 8. Juni 2022 aufzuheben. Die Sache ist an den Einwohnergemeinderat Sarnen zurückzuweisen zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrieb der vorliegend umstrittenen Antennen, deren Antennendiagramm vom ursprünglich baubewilligten abweicht, vorerst antragsgemäss einzustellen.
Link zum Entscheid
Aus Erwägung 2.2: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [Swisscom] kann es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren indes nicht genügen, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt wird, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb hat und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt wird (vgl. dagegen Bundesamt für Umwelt BAFU, Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen vom 14. Juni 2021, inkl. Ergänzungen vom 31. August 2021, S. 5). Die Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen setzt vielmehr voraus, dass das Standortdatenblatt, aufgrund dessen die Baubewilligung erteilt werden soll, die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegt.
Link zum Entscheid
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Rebekka Meier
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