Stundenwert-Erfassung, Speicherung und Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Intervallen ist unzulässig Bundesgericht: Funkwasserzähler verletzen Datenschutzrechte

in Schweiz, Smarte Geräte, Umwelt und Natur

Am 5. Januar 2021 entschied das Schweizer Bundesgericht über die Zulässigkeit der periodischen Datenerfassung von Funkwasserzählern der Gemeinde Auenstein im Kanton Aargau und kommt zum Schluss: Standard-Funkwasserzähler verletzen Datenschutzrechte.

Erstveröffentlichung unter diagnose:funk.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde eines Einwohners gegen den Funkwasserzähler teilweise recht und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf. Die Gemeinde Auenstein muss nun ihren Umgang mit den neuen Wasserzähler neu aufstellen. (Urteil: 1C_273/2020)

Damit ist für die Schweizer Bürger und Bürgerinnen der Weg frei, sich gegen diese Art der Verbrauchserfassung, Datenüberwachung und der damit einhergehenden überflüssigen Strahlenbelastung durch elektromagnetische Impulse zur Wehr zu setzen.

Funkwasserzähler
Bundesgericht: Standard-Funkwasserzähler verletzen Datenschutzrechte

Zusammengefasst sagt das Urteil folgendes aus:

  • Die Wasserverbrauchs-Erfassung über elektronische Zähler ist im «betriebsnotwendigen Rahmen» zulässig.
  • Die Speicherung der Stundenwerte des Wasserverbrauchs während 252 Tagen auf dem Wasserzähler sowie das Aussenden dieser Daten per Funk in kurzen Intervallen, in diesem Fall alle 30 Sekunden, ist unzulässig.
  • Diese Art der Datenerhebung und -verarbeitung ist für den Betrieb und die Abrechnung weder erforderlich noch verhältnismässig.
  • Verbrauchsdaten sind grundsätzlich persönliche Daten und unterliegen der Informationellen Selbstbestimmung.
  • Egal wie sicher die Systeme vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung geschützt sind und wie unwahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung durch die Wasserwerke und ihre Mitarbeiter auch sein mag, ist damit eine Datenerfassung in «unverhältnismässigen Umfang» nicht gerechtfertigt.
  • Ein Funkübertragungsmodul kann zulässig sein, wenn der Einsatz verhältnismässig ist.
  • Damit verbundene Zusatzaufwendungen (Module, Installationskosten, Verarbeitung etc.) kann die Gemeinde als Verursacherin zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen nicht auf die Bürger und Bürgerinnen abwälzen.

Das Bundesgericht urteilte:

Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch – namentlich deren Aufzeichnung, Speicherung, Emission per Funk und Verwendung für die Rechnungsstellung – stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 2 BV (BV = Bundesverfassung) geschützte Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung dar.(E.5.3.2. a.E.).

Zudem hat das Bundesgericht geprüft, ob die informative Selbstbestimmung als Grundrecht in diesem Fall nach Art. 36 BV eingeschränkt werden kann:

Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich als verhältnismässig erweisen.(E.5.4.).

Der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenvermeidung und Datensparsamkeit bezweckt jedoch, dass nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden. In diesem Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten können nicht missbraucht werden.(E.5.5.3. a.E.)

Aufruf

Herr und Frau Schweizer sind aufgerufen, eine Eingabe an ihre Gemeinderäte zu machen, mit der Aufforderung jede unnötige Erfassung, Speicherung und Sendung von privaten Daten durch die Smartmeter der Gemeinde zu unterlassen, da dies unrechtmässig ist.

Das Online-Portal LAWSTYLE veröffentlicht hierzu einen umfassenden Bericht und beschreibt den notwendigen Instanzweg.

Der bundesgerichtliche Entscheid mit Begründung lässt den Schluss zu, dass der Schutz der Privatsphäre für alle bei Kunden installierten Smartmeter gilt. Nicht nur für Wasserzähler.

Eine möglichst moderate Erfassung und Übermittlung von Daten reduziert auch die Belastung durch elektromagnetische Strahlung auf ein vertretbares Minimum.

Funkwasserzähler

Die Gemeinde Auenstein hat eine Umrüstung von herkömmlichen Wasserzählern auf elektronisch ablesbare Geräte, sog. Funkwasserzähler vom Modell iPERL des Herstellers GWF beschlossen und umgesetzt. Die Wasserzähler messen die verbrauchte Wassermenge und speichern die Stundenwerte während 252 Tagen lokal in einem Datenlogger: Alarmzustand, aktueller Zählerstand, maximal und minimal gemessener Durchfluss. Die Messwerte werden sodann verschlüsselt und mittels Funk alle 30 oder 45 Sekunden übertragen.

Modell iPERL des Herstellers GWF
Modell iPERL des Herstellers GWF

Die Daten können durch ein passwortgeschütztes Auslesegerät des Wasserversorgers aus einer gewissen Distanz empfangen werden (Walk-By, Drive-By). Dazu fährt eine Person mit einem Auto durch das Quartier und empfängt die entsprechenden Daten auf dem Auslesegerät; in der Gemeinde Auenstein passiert dies einmal im Jahr. Dabei wird einzig der aktuelle Zählerstand übermittelt und empfangen und nicht alle Stundenwerte der letzten 252 Tage. Die Messung des Wasserverbrauchs und die Kommunikation sind unabhängig voneinander: der Verbrauch kann auch ohne bzw. mit deaktiviertem Funkmodul gemessen werden.

3 Kommentare zu diesem Beitrag

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  1. Haben wir schon laufende Verfahren weil man die Installation von einem Smartmeter mit täglicher Funkübermittlung verweigert? Es wäre interessant zu wissen, wie diese Verfahren verlaufen.

  2. Guten Tag, miteinander
    Der Instanzenweg ist mir unklar. Gibt es kein Formular oder eine Vorlage, um eine Eingabe an den Gemeinderat zu senden?
    Bei mir in der Wohnung gibt es auch ein Warmwasserzähler von GWF, jedoch das Modell Actaris. Ob das auch so häufig strahlt?
    Danke für Ihre Informationen.
    Mit freundlichen Grüssen.